Prof. Rosenberger: Unterstützung für die Novellierung des Patentgesetzes
Zur Novellierung des Patentgesetzes von 1970
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Leonore Gewessler, hat am 24.10.2022 einen „Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden“, vorgelegt (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00229/index.shtml ).
Dieses Gesetz versucht die Grenzziehung zwischen Patentrecht und Sortenrecht exakter zu ziehen. Das dient der größeren Rechtssicherheit und dem Schutz der kleinen und mittleren Saatzuchtbetriebe sowie der bäuerlichen Familienbetriebe. Mittelbar dient es einer größeren Sortenvielfalt der Nutzpflanzen und damit einer besser an den Standort angepassten Saatgutverfügbarkeit für die Landwirtschaft. Letztlich werden damit auch die ökologische Landwirtschaft und die Biodiversität gefördert.
Hintergrund der Gesetzesnovelle sind grundsätzlich sinnvolle Differenzen zwischen Patent- und Sortenschutz, die jedoch in ihren Überlappungsbereichen erhöhten Regelungsbedarf erzeugen.
Patentschutz: Ein Patent ist ein Schutzrecht für eine technische Erfindung. Der Inhaber des Patents ist verpflichtet, seine Erfindung offenzulegen. Im Gegenzug ist er berechtigt, anderen die Nutzung der Erfindung zu untersagen oder gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zu erlauben. Dabei wird kein Unterschied zwischen der Nutzung für die Produktion und der Nutzung für die weitere Forschung gemacht. Das Patent wird auf Zeit gewährt, üblicherweise für 20 Jahre. Danach steht die Erfindung allen kostenlos und frei zur Verfügung.
Sortenschutz: Der Sortenschutz schützt den Züchter neuer Pflanzensorten. So erfordert der Nachbau von Erntegut für Saatzwecke die Zahlung sogenannter Nachbaugebühren an den Züchter. Gleichzeitig sieht das Züchterprivileg vor, dass eine durch den Sortenschutz geschützte Sorte uneingeschränkt und ohne Zustimmung des Züchters als Ausgangsmaterial für die Züchtung weiterer Sorten verwendet werden kann.
In beiden Fällen werden also Gebühren an den Erfinder bzw. Züchter gezahlt, damit dieser für seine Leistung honoriert wird. Während aber die Nutzung eines Patents untersagt werden kann, kann dies bei einer Züchtung nicht geschehen. Vor allem für die Weiterzüchtung steht sie uneingeschränkt offen. Zugespitzt könnte man sagen: Das Patentrecht gewährleistet eine zeitlich befristete Monopolisierung, während das Sortenrecht eine dauerhafte Nicht-Monopolisierung garantiert.
In den letzten Jahrzehnten haben sich im Bereich der Pflanzenzüchtung technische und biologische Verfahren zunehmend vermischt. Damit ist oft nicht mehr klar, was dem Patentrecht und was dem Sortenrecht unterliegt. Dass die Großkonzerne auf diesem Feld den Patentschutz ausweiten und den Sortenschutz zurückfahren wollen, liegt auf der Hand. Dem muss die Politik entgegenwirken, wenn sie eine Vielfalt kleiner und mittlerer Akteure und eine Vielfalt der Pflanzensorten erhalten will.
Das Ziel des Gesetzesentwurfs ist – auch angesichts von anstehenden Veränderungen des EU-Patentrechts – die klare Trennung von Sorten- und Patentschutz. Patente sollen auf den Wirkungsbereich von technischen Erfindungen beschränkt und der Sortenschutz als primäres Schutzrecht in der Pflanzenzüchtung verankert werden. Die rechtlichen Graubereiche zwischen Sorten- und Patentschutz werden zugunsten des Sortenschutzes geregelt.
Das ist aus sozial-, wirtschafts- und umweltethischen Gründen sehr zu begrüßen und wird von den kath. Umweltbeauftragen Österreichs und Univ. Prof. Michael Rosenberger unterstützt.